Allgemeine Ausstellerbedingungen
Adventzauber Schloss Prugg 2026 der LUMAFEMA GmbH, im Folgenden „Veranstalter“ genannt.
Diese Bedingungen gelten für Aussteller, Verkaufsstände, Gastronomiestände und sonstige Teilnehmer, im Folgenden jeweils „Aussteller“ genannt.
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlage
- 1.1.
Diese Allgemeinen Ausstellerbedingungen gelten für die Teilnahme von Ausstellern am Adventzauber Schloss Prugg 2026 auf dem Gelände von Schloss Prugg bzw. den dafür vorgesehenen Veranstaltungsflächen.
- 1.2.
Diese Ausstellerbedingungen gelten sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher. Verbraucher ist, für wen die Teilnahme nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört. Unternehmer ist, für wen die Teilnahme im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit erfolgt. Soweit gegenüber Verbrauchern zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), zur Anwendung kommen, gehen diese den Bestimmungen dieser Ausstellerbedingungen vor.
- 1.3.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Ausstellers gelten nur, wenn sie vom Veranstalter ausdrücklich in Textform bestätigt wurden.
- 1.4.
Neben diesen Ausstellerbedingungen gelten das jeweilige Anmeldeformular, die Annahmebestätigung des Veranstalters, allfällige Preis- und Leistungsübersichten, Lagepläne, technische Vorgaben, behördliche Auflagen, Sicherheitsanweisungen, die Hausordnung sowie allfällige gesonderte Hütten-, Strom-, Wasser-, Brandschutz- oder Gastronomieregeln.
2. Veranstalter, Vertragsgegenstand und Teilnahmeberechtigung
- 2.1.
Veranstalter des Adventmarktes ist die LUMAFEMA GmbH.
- 2.2.
Vertragsgegenstand ist nicht die Vermietung einer bestimmten Fläche im mietrechtlichen Sinn, sondern die befristete Einräumung eines Nutzungs- und Teilnahmerechts an einer vom Veranstalter zugewiesenen Standfläche samt gegebenenfalls bereitgestellter Hütte oder sonstiger Ausstattung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich der festgelegten Aufbau- und Abbauzeiten.
- 2.3.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Lage, Größe, Besucherfrequenz, Nachbarschaft, Sichtbarkeit, Exklusivität oder Umsatzerwartung besteht nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
- 2.4.
Der Aussteller hat keinen Anspruch darauf, dass weitere bestimmte Aussteller teilnehmen oder nicht teilnehmen. Sortimentsüberschneidungen sind zulässig, sofern keine ausdrückliche Exklusivität vereinbart wurde.
3. Anmeldung und Vertragsschluss
- 3.1.
Die Anmeldung des Ausstellers erfolgt über das vom Veranstalter bereitgestellte Formular und hat vollständig, wahrheitsgemäß und unter Beilage der vom Veranstalter angeforderten Unterlagen zu erfolgen.
- 3.2.
Der Aussteller hat insbesondere folgende Informationen vollständig bekanntzugeben: a) vollständiger Firmenname bzw. Name des Ausstellers, b) Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechperson, c) UID-Nummer, Firmenbuchnummer oder sonstige Unternehmensdaten, sofern vorhanden, d) Beschreibung des Sortiments bzw. der angebotenen Waren und Dienstleistungen, e) bei Gastronomie: genaue Beschreibung der Speisen, Getränke und Zubereitungsart, f) Strom-, Wasser-, Abwasser-, Kühl- oder sonstiger technischer Bedarf, g) besondere Geräte, Heizgeräte, Kochgeräte, Verkaufsanlagen oder sonstige Einrichtungen, h) Fotos, Konzepte oder sonstige Unterlagen zum Erscheinungsbild des Standes, sofern vom Veranstalter verlangt.
- 3.3.
Die Anmeldung stellt zunächst eine unverbindliche Bewerbung um einen Ausstellerplatz dar. Ein Teilnahmevertrag kommt erst zustande, wenn der Veranstalter die Anmeldung in Textform annimmt und der Aussteller diese Annahme innerhalb der darin angegebenen Frist ausdrücklich in Textform bestätigt.
- 3.4.
Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht.
- 3.5.
Der Veranstalter entscheidet nach freiem Ermessen über die Auswahl der Aussteller, insbesondere unter Berücksichtigung von Sortiment, Qualität, Erscheinungsbild, gastronomischem Angebot, technischer Machbarkeit, behördlichen Vorgaben, Sicherheitsaspekten, Platzverfügbarkeit und Gesamtkonzept der Veranstaltung.
- 3.6.
Der Veranstalter ist berechtigt, bis spätestens sieben Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu entscheiden, ob eine Anmeldung angenommen wird und ob die Veranstaltung durchgeführt wird. Eine frühere Absage oder Ablehnung bleibt zulässig, wenn sachliche Gründe vorliegen.
4. Standflächen, Hütten und Ausstattung
- 4.1.
Der Veranstalter stellt dem Aussteller nach Maßgabe der Annahmebestätigung eine Standfläche und, sofern vereinbart, eine Holzhütte oder sonstige Standinfrastruktur zur Verfügung.
- 4.2.
Die konkrete Flächenzuweisung erfolgt durch den Veranstalter. Lagepläne, Skizzen oder vorläufige Standnummern sind unverbindlich, solange sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
- 4.3.
Der Veranstalter ist berechtigt, die zugewiesene Standfläche oder Hütte aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu ändern, insbesondere aufgrund behördlicher Auflagen, Brandschutzvorgaben, Sicherheitsaspekten, Besucherführung, technischer Notwendigkeiten, Bodenverhältnissen oder organisatorischer Erfordernisse. Die Änderung muss dem Aussteller zumutbar sein und darf den vereinbarten Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigen. Zwingende gesetzliche Rechte des Ausstellers bleiben unberührt.
- 4.4.
Alle nicht ausdrücklich vereinbarten Zusatzleistungen, insbesondere Strom, Wasser, Abwasser, Tische, Bänke, Beleuchtung, Heizgeräte, Kühleinrichtungen, Lagerflächen, Parkplätze, Personal, Dekoration oder sonstige Ausstattung, sind nicht in der Standgebühr enthalten und müssen, sofern verfügbar, gesondert gebucht und bezahlt werden.
- 4.5.
Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand passend zum Charakter eines hochwertigen Adventmarktes, weihnachtlich, sauber, geschmackvoll und dem Gesamterscheinungsbild der Veranstaltung entsprechend zu gestalten. Der Veranstalter kann Vorgaben zum Erscheinungsbild, zur Dekoration, zu Tischdecken, Hussen, Beleuchtung, Beschilderung und Warenpräsentation machen.
- 4.6.
Der Stand, die Hütte und die umliegende Standfläche sind während der gesamten Veranstaltung sauber, ordentlich und sicher zu halten.
- 4.7.
Die Verwendung von Nägeln, Schrauben, Tackern, aggressiven Klebern, Bohrungen oder sonstigen Befestigungen, die Hütte, Boden, Wände, Dächer, Fenster, Türen oder sonstige Anlagen beschädigen können, ist nur mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters zulässig. Klebereste, Befestigungen und Dekorationen sind rückstandslos zu entfernen.
- 4.8.
Der Aussteller hat Standfläche und Hütte nach Ende der Veranstaltung besenrein, frei von Müll, Waren, Dekoration, Fett, Flüssigkeiten, Verpackungen und sonstigen Rückständen zurückzugeben. Reinigungs-, Entfernungs-, Entsorgungs- und Wiederherstellungskosten trägt der Aussteller, sofern sie durch ihn oder ihm zurechenbare Personen verursacht wurden.
5. Ausstellergebühr, Zusatzkosten und Kaution
- 5.1.
Die Höhe der Ausstellergebühr ergibt sich aus der Annahmebestätigung, dem Anmeldeformular, der Rechnung oder einer gesonderten Vereinbarung.
- 5.2.
Gegenüber Verbrauchern werden sämtliche Preise als Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger zwingender Abgaben ausgewiesen. Werden zusätzlich Nettopreise angegeben, ist der jeweilige Bruttopreis unmittelbar daneben anzuführen. Gegenüber Unternehmern können Preise zusätzlich als Nettopreise ausgewiesen werden.
- 5.3.
Zusatzleistungen wie Strom, Wasser, Abwasser, Mobiliar, technische Ausstattung, Lagerflächen oder Sonderwünsche werden gesondert verrechnet.
- 5.4.
Der Veranstalter kann eine angemessene Kaution für Hütte, Schlüssel, Infrastruktur, Reinigung, Entsorgung und allfällige Schäden verlangen. Die Höhe der Kaution wird gesondert bekanntgegeben.
- 5.5.
Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Standfläche und der bereitgestellten Ausstattung abgerechnet und, soweit keine offenen Forderungen bestehen, zurückerstattet.
- 5.6.
Der Veranstalter ist berechtigt, offene Forderungen, insbesondere wegen Schäden, Reinigung, Entsorgung, verspäteter Rückgabe, nicht retournierten Schlüsseln, Vertragsstrafen oder sonstigen Kosten, mit der Kaution aufzurechnen.
6. Zahlung und Zahlungsverzug
- 6.1.
Die Ausstellergebühr sowie gebuchte Zusatzleistungen sind binnen sieben Tagen ab Rechnungsdatum, spätestens jedoch 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung oder in der Annahmebestätigung keine andere Zahlungsfrist angegeben ist.
- 6.2.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem vom Veranstalter bekanntgegebenen Konto.
- 6.3.
Bei Zahlungsverzug ist der Veranstalter berechtigt, dem Aussteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten und den Standplatz anderweitig vergeben.
- 6.4.
Im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs bleiben bereits entstandene Zahlungs-, Storno-, Schadenersatz- und Kostenersatzansprüche des Veranstalters unberührt.
- 6.5.
Gesetzliche Verzugszinsen, Mahnspesen und notwendige Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung können dem Aussteller verrechnet werden.
7. Storno durch den Aussteller
- 7.1.
Eine vertragliche Stornierung durch den Aussteller soll in Textform erfolgen. Gesetzliche Rücktrittsrechte von Verbrauchern sowie deren formfreie Ausübung bleiben unberührt.
- 7.2.
Für Unternehmer gelten folgende pauschalierte Stornobeträge: a) bis sieben Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 25% der vereinbarten Standgebühr, b) bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50% der vereinbarten Standgebühr, c) weniger als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 100% der vereinbarten Standgebühr. Für Verbraucher gilt nach Ablauf eines bestehenden gesetzlichen Rücktrittsrechts: Bei einer Stornierung kann der Veranstalter Ersatz des durch die Stornierung tatsächlich entstandenen Schadens verlangen. Ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen aus einer anderweitigen Vergabe des Standplatzes sind anzurechnen. Dem Verbraucher bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
- 7.3.
Gegenüber Unternehmern bleibt dem Aussteller der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
- 7.4.
Kann der Veranstalter den Standplatz gleichwertig an einen anderen Aussteller vergeben, werden dadurch erzielte Einnahmen abzüglich notwendiger Mehrkosten angemessen angerechnet. 7a. Gesetzliches Rücktrittsrecht für Verbraucher 7a.1. Ist der Aussteller Verbraucher und wird der Teilnahmevertrag im Fernabsatz, insbesondere per E-Mail oder online, geschlossen, kann der Verbraucher binnen 14 Tagen ab Abschluss des Teilnahmevertrages ohne Angabe von Gründen zurücktreten. 7a.2. Zur Ausübung des Rücktrittsrechts genügt eine eindeutige Erklärung gegenüber der LUMAFEMA GmbH, Spiegelgasse 13/11, 1010 Wien, E-Mail: luisi.adventzauber@gmail.com, aus der hervorgeht, dass der Verbraucher vom Teilnahmevertrag zurücktreten möchte. Die Rücktrittserklärung ist an keine besondere Form gebunden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. 7a.3. Im Fall eines wirksamen Rücktritts werden die vom Verbraucher aufgrund des Teilnahmevertrages bereits geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Eingang der Rücktrittserklärung, zurückerstattet. 7a.4. Für die Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts fallen keine Storno- oder sonstigen Gebühren an. 7a.5. Zwingende gesetzliche Rücktrittsrechte des Verbrauchers bleiben unberührt.
8. Absage, Verschiebung oder Änderung durch den Veranstalter
- 8.1.
Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung aus sachlichen Gründen abzusagen, zu verschieben, zu verkürzen, räumlich zu ändern oder in angepasster Form durchzuführen, insbesondere bei behördlichen Auflagen, Sicherheitsbedenken, höherer Gewalt, unzureichender Ausstellerzahl, wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, witterungsbedingten Risiken, Schäden am Gelände, technischen Problemen, Gefährdung von Personen oder sonstigen Umständen, die eine Durchführung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
- 8.2.
Wird die Veranstaltung vor Beginn endgültig abgesagt und nicht verschoben, erhält der Aussteller bereits bezahlte Standgebühren zurück, abzüglich bereits individuell für ihn erbrachter Leistungen, bestellter Sonderleistungen und nicht stornierbarer Fremdkosten.
- 8.3.
Weitergehende Ansprüche des Ausstellers, insbesondere auf entgangenen Gewinn, frustrierte Aufwendungen, Reise-, Personal-, Produktions-, Waren-, Lager-, Vorbereitungs- oder sonstige Folgekosten, sind ausgeschlossen, soweit dem Veranstalter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
- 8.4.
Wird die Veranstaltung verschoben, gilt die Teilnahme grundsätzlich für den Ersatztermin, sofern dieser dem Aussteller zumutbar ist. Ist dem Aussteller die Teilnahme am Ersatztermin nachweislich nicht zumutbar, kann er binnen sieben Tagen ab Bekanntgabe des Ersatztermins in Textform zurücktreten. In diesem Fall gilt Punkt 8.2 sinngemäß.
- 8.5.
Sachlich gerechtfertigte und für den Aussteller zumutbare Änderungen von Öffnungszeiten, Besucherführung, Standplan, Sicherheitskonzept, Zufahrtsregelung, technischer Versorgung oder sonstiger organisatorischer Abläufe sind zulässig. Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende gesetzliche Rechte bei wesentlichen Vertragsänderungen unberührt.
9. Öffnungszeiten und Betriebspflicht
- 9.1.
Die vom Veranstalter bekanntgegebenen Öffnungszeiten sind verbindlich einzuhalten.
- 9.2.
Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand während der gesamten Öffnungszeiten betriebsbereit, ordentlich, mit ausreichendem Warenangebot und mit geeignetem Personal besetzt zu halten, sofern nicht vorab mit dem Veranstalter ausdrücklich eine abweichende Regelung in Textform vereinbart wurde.
- 9.3.
Abweichende Öffnungs- oder Anwesenheitszeiten, insbesondere ein späteres Öffnen, früheres Schließen, eine vorübergehende Nichtbesetzung oder eine Teilnahme nur an einzelnen Veranstaltungstagen, sind ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters in Textform zulässig.
- 9.4.
Bei schuldhafter Verletzung der Betriebspflicht kann der Veranstalter den Aussteller verwarnen und die unverzügliche Herstellung des ordnungsgemäßen Betriebs verlangen.
- 9.5.
Gegenüber Unternehmern ist der Veranstalter bei wesentlichen oder wiederholten Verstößen berechtigt , eine angemessene Vertragsstrafe von bis zu 25% der Standgebühr pro Veranstaltungstag, maximal jedoch 50% der gesamten Standgebühr, zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden nachgewiesenen Schadens bleibt vorbehalten.
- 9.6.
Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Veranstalter den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen und die Räumung des Standes verlangen.
10. Aufbau, Abbau, Zufahrt und Parken
- 10.1.
Aufbau- und Abbauzeiten werden vom Veranstalter festgelegt und dem Aussteller rechtzeitig bekanntgegeben.
- 10.2.
Der Aussteller ist verpflichtet, Aufbau und Abbau ausschließlich innerhalb der bekanntgegebenen Zeiten durchzuführen.
- 10.3.
Die Zufahrt mit Fahrzeugen auf das Veranstaltungsgelände ist nur während der vom Veranstalter festgelegten Zeiten und ausschließlich zum Be- und Entladen zulässig.
- 10.4.
Parken auf dem Schlossgelände, auf Wegen, Rettungsflächen, Feuerwehrzufahrten, Rasenflächen oder sonstigen nicht ausdrücklich freigegebenen Flächen ist verboten.
- 10.5.
Das Befahren von Rasenflächen, Grünflächen, historischen Flächen, gesperrten Wegen oder nicht freigegebenen Bereichen ist verboten.
- 10.6.
Fahrzeuge sind nach dem Entladen unverzüglich vom Veranstaltungsgelände zu entfernen und auf den zugewiesenen Parkflächen abzustellen.
- 10.7.
Bei schuldhafter Nichteinhaltung der Aufbau-, Abbau-, Zufahrts- oder Parkregelungen hat der Aussteller sämtliche dadurch verursachten Mehrkosten, Schäden, Reinigungs-, Wiederherstellungs-, Abschlepp- und Organisationskosten zu ersetzen.
- 10.8.
Gegenüber Unternehmern kann der Veranstalter zusätzlich bei wesentlichen oder wiederholten Verstößen eine Vertragsstrafe von bis zu EUR 250 je Verstoß verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
11. Sortiment, Produktangebot und Exklusivitäten
- 11.1.
Der Aussteller darf ausschließlich jene Waren, Speisen, Getränke, Dienstleistungen und sonstigen Angebote anbieten, die er im Rahmen der Anmeldung vollständig bekanntgegeben hat und die vom Veranstalter angenommen wurden.
- 11.2.
Änderungen oder Erweiterungen des Sortiments bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters in Textform.
- 11.3.
Der Veranstalter kann einzelne Waren, Produktgruppen, Marken, Werbemittel oder Dienstleistungen untersagen, wenn diese dem Charakter der Veranstaltung, behördlichen Vorgaben, Sicherheitsinteressen, Exklusivitätsvereinbarungen, Sponsorvereinbarungen, Jugendschutz, Lebensmittelrecht, Produktsicherheit oder dem Gesamtkonzept widersprechen.
- 11.4.
Nicht genehmigte Waren oder Dienstleistungen sind auf Verlangen des Veranstalters unverzüglich zu entfernen.
- 11.5.
Bei wesentlichen oder wiederholten Verstößen kann der Veranstalter den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen und die Räumung des Standes verlangen.
- 11.6.
Gegenüber Unternehmern kann der Veranstalter bei schuldhaftem Verstoß gegen die Sortimentsbindung kann der Veranstalter eine angemessene Vertragsstrafe von bis zu 25% der Standgebühr verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden nachgewiesenen Schadens bleibt vorbehalten.
12. Gewerbe, Steuern, Abgaben und Registrierkasse
- 12.1.
Der Aussteller ist selbst dafür verantwortlich, über alle für seine Tätigkeit erforderlichen gewerberechtlichen Berechtigungen, behördlichen Bewilligungen, steuerlichen Registrierungen, lebensmittelrechtlichen Voraussetzungen, arbeitsrechtlichen Voraussetzungen und sonstigen gesetzlichen Erlaubnisse zu verfügen.
- 12.2.
Der Aussteller hat sämtliche Steuern, Abgaben, Gebühren, Sozialversicherungsbeiträge, Lohnabgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die mit seiner Tätigkeit zusammenhängen, selbst ordnungsgemäß zu erfüllen.
- 12.3.
Der Aussteller ist selbst für die Einhaltung der österreichischen Vorschriften betreffend Registrierkasse, Belegerteilung, Umsatzsteuer, Rechnungslegung und Aufzeichnungspflichten verantwortlich.
- 12.4.
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für steuerliche, gewerberechtliche, sozialversicherungsrechtliche oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen des Ausstellers.
- 12.5.
Der Aussteller hält den Veranstalter hinsichtlich sämtlicher Ansprüche, Strafen, Kosten und Nachteile schad- und klaglos, die aus einer Verletzung der in diesem Punkt genannten Pflichten durch den Aussteller entstehen.
13. Lebensmittel, Getränke, Hygiene, Allergene und Jugendschutz
- 13.1.
Soweit der Aussteller Lebensmittel, Speisen oder Getränke anbietet, ist er ausschließlich selbst für die Einhaltung sämtlicher lebensmittelrechtlicher, hygienerechtlicher, gesundheitsrechtlicher und kennzeichnungsrechtlicher Vorschriften verantwortlich.
- 13.2.
Der Aussteller hat insbesondere sicherzustellen, dass a) Lebensmittel ordnungsgemäß gelagert, transportiert, gekühlt, erhitzt und ausgegeben werden, b) Kühlketten eingehalten werden, c) Arbeitsflächen, Geräte und Personal hygienisch einwandfrei sind, d) erforderliche Allergeninformationen vollständig und richtig bereitgestellt werden, e) Speisen und Getränke nur in zulässiger und sicherer Weise ausgegeben werden, f) Abwasser, Speisereste, Fette, Öle und sonstige Rückstände fachgerecht entsorgt werden, g) alle mit Lebensmitteln befassten Personen entsprechend eingeschult sind.
- 13.3.
Der Verkauf oder die Ausgabe von alkoholischen Getränken darf nur unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Jugendschutzes, erfolgen.
- 13.4.
Der Veranstalter ist berechtigt, die Ausgabe von Lebensmitteln, Speisen oder Getränken zu untersagen, wenn begründete Zweifel an Hygiene, Sicherheit, Kennzeichnung, Kühlung, Jugendschutz oder behördlicher Zulässigkeit bestehen.
- 13.5.
Der Aussteller hält den Veranstalter für sämtliche Ansprüche, Strafen, Kosten, Schäden oder Nachteile schad- und klaglos, die aus Verstößen gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche, kennzeichnungsrechtliche oder jugendschutzrechtliche Vorschriften entstehen.
14. Strom, Wasser, Abwasser und technische Sicherheit
- 14.1.
Strom-, Wasser- und Abwasseranschlüsse stehen nur zur Verfügung, wenn sie vom Veranstalter ausdrücklich bestätigt wurden.
- 14.2.
Der Aussteller hat seinen tatsächlichen Strombedarf, insbesondere Anschlusswerte, Geräte, Heizgeräte, Kochgeräte, Kühlgeräte, Beleuchtung und sonstige Verbraucher, vollständig und richtig bekanntzugeben.
- 14.3.
Nicht angemeldete oder nicht genehmigte Geräte dürfen nicht betrieben werden.
- 14.4.
Der Aussteller darf nur technisch einwandfreie, geprüfte und für den vorgesehenen Zweck geeignete Geräte, Kabel, Stecker, Verteiler und sonstige elektrische Einrichtungen verwenden.
- 14.5.
Kabel sind so zu verlegen, dass keine Stolper-, Brand-, Stromschlag- oder sonstigen Gefahren entstehen. Kabel, die Verkehrswege kreuzen, sind mit geeigneten Kabelbrücken oder sonstigen vom Veranstalter genehmigten Schutzmaßnahmen zu sichern.
- 14.6.
Kabeltrommeln sind vollständig abzurollen. Mehrfachsteckdosen, Verlängerungen und Adapter dürfen nur verwendet werden, wenn sie technisch geeignet und sicher sind.
- 14.7.
Der Veranstalter kann den Betrieb einzelner Geräte untersagen, wenn dadurch Überlastungen, Sicherheitsrisiken, technische Störungen oder behördliche Probleme entstehen können.
- 14.8.
Für Schäden, Ausfälle oder Nachteile, die durch falsche Angaben, ungeeignete Geräte, Überlastung, unsachgemäße Verwendung oder Pflichtverletzungen des Ausstellers entstehen, haftet der Aussteller.
15. Brandschutz, offenes Feuer, Heizgeräte und Flüssiggas
- 15.1.
Der Aussteller ist verpflichtet, sämtliche brandschutzrechtlichen Vorgaben, behördlichen Auflagen und Anweisungen des Veranstalters einzuhalten.
- 15.2.
Der Einsatz von Flüssiggas ist verboten, sofern der Veranstalter nicht im Einzelfall ausdrücklich in Textform zustimmt und sämtliche behördlichen, brandschutztechnischen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen erfüllt sind.
- 15.3.
Offenes Feuer, Kerzen, Feuerkörbe, Pyrotechnik, Rauchgeräte, Heizstrahler, Fritteusen, Kochplatten, Öfen oder sonstige Hitzequellen dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Veranstalter ausdrücklich genehmigt wurden.
- 15.4.
Der Aussteller hat geeignete Feuerlöscher, Löschdecken, Fettbrandlöscher oder sonstige Sicherheitseinrichtungen bereitzuhalten, sofern dies nach Art seines Standes, seiner Geräte, seines Sortiments oder behördlichen Vorgaben erforderlich ist.
- 15.5.
Fluchtwege, Rettungswege, Feuerwehrzufahrten, Notausgänge, Hydranten, Verteiler, Feuerlöscher und sonstige Sicherheitseinrichtungen sind jederzeit freizuhalten.
- 15.6.
Bei Verstößen gegen brandschutz- oder sicherheitsrelevante Vorgaben kann der Veranstalter den Betrieb des Standes sofort untersagen, Geräte außer Betrieb nehmen lassen oder den Vertrag aus wichtigem Grund auflösen.
16. Werbung, Beschilderung und Außenauftritt
- 16.1.
Werbematerial, Flyer, Plakate, Aufsteller, Banner, Beachflags, Schilder, QR-Codes, Gutscheine oder sonstige Werbemittel dürfen nur innerhalb der zugewiesenen Standfläche angebracht, ausgelegt oder verteilt werden.
- 16.2.
Werbung außerhalb der Standfläche bedarf der vorherigen Zustimmung des Veranstalters in Textform.
- 16.3.
Der Veranstalter kann Art, Größe, Gestaltung und Platzierung von Beschilderungen und Werbemitteln beschränken oder untersagen, wenn diese dem Erscheinungsbild der Veranstaltung, behördlichen Vorgaben, Sponsorenrechten, Sicherheitsinteressen oder Rechten Dritter widersprechen.
- 16.4.
Werbung für politische, extremistische, diskriminierende, anstößige, irreführende, jugendgefährdende oder rechtswidrige Inhalte ist verboten.
- 16.5.
Der Aussteller darf nicht den Eindruck erwecken, offizieller Veranstalter, Sponsor, Partner oder exklusiver Anbieter der Veranstaltung zu sein, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
17. Personal, Subunternehmer und Verhalten
- 17.1.
Der Aussteller ist für sein Personal, seine Beauftragten, Lieferanten, Subunternehmer und sonstige ihm zurechenbare Personen verantwortlich.
- 17.2.
Der Aussteller hat sicherzustellen, dass alle für ihn tätigen Personen diese Ausstellerbedingungen, die Hausordnung, Sicherheitsanweisungen, Aufbau- und Abbauzeiten sowie behördliche Vorgaben kennen und einhalten.
- 17.3.
Der Aussteller ist für die Einhaltung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, lohnrechtlicher und ausländerbeschäftigungsrechtlicher Vorschriften in Bezug auf sein Personal selbst verantwortlich.
- 17.4.
Das Personal des Ausstellers hat sich gegenüber Besuchern, anderen Ausstellern, Mitarbeitern des Veranstalters, Behörden, Einsatzorganisationen und Grundstücksvertretern höflich, professionell und angemessen zu verhalten.
- 17.5.
Der Veranstalter kann verlangen, dass Personen, die gegen Sicherheitsvorgaben verstoßen, andere belästigen, aggressiv auftreten, alkoholisiert oder berauscht sind oder den Veranstaltungsbetrieb stören, das Gelände verlassen.
18. Untervermietung, Weitergabe und gemeinsame Nutzung
- 18.1.
Die vollständige oder teilweise Weitergabe, Untervermietung oder gemeinsame Nutzung der Standfläche durch Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters in Textform zulässig.
- 18.2.
Auch bei genehmigter Weitergabe oder Mitnutzung bleibt der ursprüngliche Aussteller alleiniger Vertragspartner des Veranstalters und haftet für sämtliche Pflichten aus dem Vertrag.
- 18.3.
Der Aussteller ist dafür verantwortlich, genehmigte Dritte über alle relevanten Bedingungen, Auflagen, Zeiten, Sicherheitsvorgaben und organisatorischen Informationen zu informieren.
- 18.4.
Eine nicht genehmigte Weitergabe, Untervermietung oder Mitnutzung berechtigt den Veranstalter zur sofortigen Untersagung und bei wesentlichem Verstoß zur Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.
19. Reinigung, Müll, Abwasser und Entsorgung
- 19.1.
Der Aussteller ist für die laufende Reinigung seiner Standfläche, seiner Hütte und des unmittelbaren Umfelds seines Standes verantwortlich.
- 19.2.
Der Aussteller hat sämtliche von ihm verursachten Abfälle, Verpackungen, Kartons, Speisereste, Fette, Öle, Flüssigkeiten, Asche, Dekomaterialien, Warenreste und sonstigen Rückstände auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu sammeln, zu trennen und fachgerecht zu entsorgen.
- 19.3.
Das Abstellen von Müll, Verpackungen, Speiseresten, Altöl, Fett, Flüssigkeiten oder sonstigen Rückständen auf dem Veranstaltungsgelände, vor dem Gelände, in allgemeinen Bereichen, auf Wegen, in Grünflächen, bei Hütten, bei öffentlichen Mistkübeln oder an nicht ausdrücklich dafür vorgesehenen Stellen ist verboten.
- 19.4.
Abwasser, Fett, Öl, Speisereste oder sonstige Flüssigkeiten dürfen nicht in Grünflächen, Wege, Schächte, Regenwasserabläufe, Sanitäranlagen oder sonstige nicht dafür vorgesehene Einrichtungen eingebracht werden.
- 19.5.
Der Aussteller hat auf Verlangen des Veranstalters die fachgerechte Entsorgung nachzuweisen.
- 19.6.
Bei Verstoß hat der Aussteller sämtliche Reinigungs-, Entsorgungs-, Transport-, Wiederherstellungs-, Verwaltungs- und allfällige behördliche Kosten zu ersetzen.
- 19.7.
Gegenüber Unternehmern kann der Veranstalter zusätzlich bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen eine Vertragsstrafe von bis zu EUR 500 je Verstoß verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden nachgewiesenen Schadens bleibt vorbehalten.
- 19.8.
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Entsorgungs-, Hygiene- oder Umweltvorgaben kann der Veranstalter den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen und die Räumung des Standes verlangen.
20. Haftung des Ausstellers
- 20.1.
Der Aussteller haftet für Schäden, die von ihm, seinem Personal, seinen Beauftragten, Lieferanten, Subunternehmern, Gästen oder sonstigen ihm zurechenbaren Personen schuldhaft verursacht werden.
- 20.2.
Der Aussteller haftet insbesondere für Schäden an Standflächen, Hütten, Böden, Wegen, Rasenflächen, Pflanzen, Gebäuden, historischen Anlagen, technischen Einrichtungen, Strom- und Wasseranschlüssen, Mobiliar, Dekorationen, Fahrzeugen, Gemeinschaftseinrichtungen und sonstigem Eigentum des Veranstalters, des Grundstückseigentümers, anderer Aussteller oder Dritter.
- 20.3.
Der Aussteller haftet weiters für Schäden und Ansprüche, die aus seinem Standaufbau, seinem Sortiment, seinen Produkten, Speisen, Getränken, Geräten, Kabeln, Dekorationen, Werbemitteln, seinem Personal, seinem Verhalten oder der Verletzung gesetzlicher, behördlicher oder vertraglicher Pflichten entstehen.
- 20.4.
Der Aussteller hält den Veranstalter, dessen Organe, Mitarbeiter, Beauftragte, den Grundstückseigentümer und sonstige in die Veranstaltung eingebundene Personen von sämtlichen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos, soweit diese Ansprüche auf ein Verhalten, Unterlassen, Produkt, Gerät, Standaufbau oder eine Pflichtverletzung des Ausstellers oder ihm zurechenbarer Personen zurückzuführen sind.
- 20.5.
Die Schad- und Klagloshaltung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, Gutachten, behördliche Kosten, Verwaltungsstrafen, Reinigung, Entsorgung, Wiederherstellung und sonstige notwendige Aufwendungen, soweit diese durch den Aussteller verursacht wurden.
- 20.6.
Der Aussteller ist verpflichtet, Schäden unverzüglich dem Veranstalter zu melden.
21. Haftung des Veranstalters
- 21.1.
Der Veranstalter haftet für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ihn oder ihm zurechenbare Personen verursacht wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- 21.2.
Gegenüber Verbrauchern bleiben insbesondere gesetzliche Haftungsansprüche wegen Personenschäden unberührt. Bei sonstigen leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet der Veranstalter, soweit gesetzlich zulässig, nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
- 21.3.
Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
- 21.4.
Der Aussteller ist für seine Waren, Geräte, Kassen, Zahlungsmittel, Wertgegenstände, Dekorationen, persönlichen Gegenstände und sonstigen eingebrachten Sachen selbst verantwortlich.
- 21.5.
Eine Bewachung von Ständen, Hütten, Waren oder sonstigen Gegenständen des Ausstellers erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- 21.6.
Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
22. Versicherung
- 22.1.
Der Aussteller ist verpflichtet, für die Dauer von Aufbau, Veranstaltung und Abbau über einen angemessenen Haftpflichtversicherungsschutz zu verfügen, der die mit seiner Tätigkeit als Aussteller verbundenen Risiken umfasst. Bei Unternehmern kann dies insbesondere durch eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung erfolgen.
- 22.2.
Der Versicherungsschutz soll insbesondere Personen- und Sachschäden abdecken, die aus der Tätigkeit des Ausstellers, seinem Stand, seinen Produkten, Speisen, Getränken, Geräten oder ihm zurechenbaren Personen entstehen können.
- 22.3.
Der Veranstalter kann vor Veranstaltungsbeginn den Nachweis einer entsprechenden Versicherung verlangen.
- 22.4.
Kann der Aussteller keinen ausreichenden Versicherungsnachweis erbringen, kann der Veranstalter die Teilnahme verweigern oder vom Vertrag zurücktreten. Bereits entstandene Ansprüche des Veranstalters bleiben unberührt.
23. Behördliche Auflagen und Sicherheitsanweisungen
- 23.1.
Der Aussteller ist verpflichtet, sämtliche behördlichen Auflagen, gesetzlichen Bestimmungen, Sicherheitsanweisungen, brandschutztechnischen Vorgaben und Weisungen des Veranstalters einzuhalten.
- 23.2.
Der Veranstalter ist berechtigt, Weisungen zu erteilen, soweit diese zur Sicherheit, Ordnung, Besucherführung, Einhaltung behördlicher Vorgaben, zum Schutz der Liegenschaft, zur Durchführung der Veranstaltung oder zur Wahrung des Gesamtkonzepts erforderlich sind.
- 23.3.
Der Aussteller hat behördlichen Organen, Einsatzorganisationen, Sicherheitsdiensten, dem Veranstalter und dessen Beauftragten jederzeit Zutritt zu seinem Stand zu gewähren, soweit dies zur Kontrolle, Sicherheit, Gefahrenabwehr oder Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist.
- 23.4.
Bei Verstößen gegen behördliche Auflagen, Sicherheitsanweisungen oder gesetzliche Vorschriften kann der Veranstalter den Betrieb des Standes ganz oder teilweise untersagen, Geräte außer Betrieb nehmen lassen, nicht zulässige Waren entfernen lassen oder den Vertrag aus wichtigem Grund auflösen.
24. Höhere Gewalt, Wetter und Sicherheitsrisiken
- 24.1.
Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei außergewöhnlichen, von außen kommenden und vom Veranstalter nicht zumutbar beherrschbaren Ereignissen, insbesondere Unwetter, Sturm, Eis, Schnee, Feuer, Überschwemmung, Stromausfall, technischen Großstörungen, Seuchen, Epidemien, Pandemien, behördlichen Maßnahmen, Terrorgefahr, Krieg, Unruhen, Streik, Sperren, Sicherheitsbedrohungen, Schäden an der Veranstaltungsfläche oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen.
- 24.2.
Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt, aus Sicherheitsgründen oder aufgrund behördlicher Vorgaben abzusagen, zu unterbrechen, zu verkürzen, zu verlegen oder in angepasster Form durchzuführen.
- 24.3.
Wird die Veranstaltung vor Beginn aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung oder Sicherheitsbedenken abgesagt und nicht verschoben, gilt Punkt 8.2.
- 24.4.
Muss die Veranstaltung nach Beginn aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung oder Sicherheitsbedenken unterbrochen, verkürzt oder abgebrochen werden, besteht ein Anspruch auf anteilige Rückerstattung nur insoweit, als dem Veranstalter dadurch Aufwendungen erspart bleiben oder Leistungen noch nicht erbracht wurden.
- 24.5.
Weitergehende Ansprüche des Ausstellers, insbesondere auf entgangenen Gewinn, Warenkosten, Personalaufwand, Reise-, Transport-, Produktions-, Vorbereitungs- oder sonstige Folgekosten, sind ausgeschlossen, soweit dem Veranstalter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
- 24.6.
Der Aussteller ist verpflichtet, seine Waren, Geräte, Dekorationen, Kassen, Kabel, Aufsteller und sonstigen Gegenstände wetterfest, sturmsicher und verkehrssicher zu sichern.
25. Foto, Video, Kommunikation und Werbung des Veranstalters
- 25.1.
Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der Veranstaltung Foto-, Film- und Tonaufnahmen zu Dokumentations-, Presse-, Werbe- und Kommunikationszwecken angefertigt werden können.
- 25.2.
Der Veranstalter ist berechtigt, Abbildungen des Standes, der Waren, der Standgestaltung und des äußeren Erscheinungsbildes des Ausstellers im Zusammenhang mit der Bewerbung, Dokumentation und Nachberichterstattung der Veranstaltung zu verwenden.
- 25.3.
Soweit Mitarbeiter oder sonstige Personen des Ausstellers erkennbar abgebildet werden, hat der Aussteller diese Personen vorab darüber zu informieren, dass im Rahmen der Veranstaltung Foto- und Videoaufnahmen angefertigt werden können.
- 25.4.
Der Aussteller sichert zu, dass durch die von ihm bereitgestellten Logos, Fotos, Texte, Produktbilder oder sonstigen Materialien keine Rechte Dritter verletzt werden. Er räumt dem Veranstalter das Recht ein, diese Materialien zur Bewerbung und Durchführung der Veranstaltung zu verwenden.
- 25.5.
Der Aussteller hält den Veranstalter von Ansprüchen Dritter schad- und klaglos, die aus einer rechtswidrigen Verwendung der vom Aussteller bereitgestellten Materialien entstehen.
26. Datenschutz
- 26.1.
Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten des Ausstellers und seiner Ansprechpersonen zum Zweck der Anbahnung, Durchführung, Abwicklung und Dokumentation des Teilnahmevertrages sowie zur Organisation und Kommunikation im Zusammenhang mit der Veranstaltung.
- 26.2.
Die Verarbeitung erfolgt insbesondere auf Grundlage der Vertragserfüllung, vorvertraglicher Maßnahmen, rechtlicher Verpflichtungen und berechtigter Interessen des Veranstalters an einer geordneten Organisation, Durchführung, Dokumentation und Bewerbung der Veranstaltung.
- 26.3.
Zu den verarbeiteten Daten können insbesondere Name, Firma, Kontaktdaten, Rechnungsdaten, Zahlungsdaten, UID-Nummer, Firmenbuchdaten, Sortimentsangaben, Standinformationen, technische Anforderungen, Kommunikationsdaten sowie Foto- und Videoaufnahmen im Zusammenhang mit der Veranstaltung zählen.
- 26.4.
Daten können an Dienstleister, Behörden, Steuerberater, Rechtsberater, Zahlungsdienstleister, technische Dienstleister, Sicherheitsdienstleister, Grundstückseigentümer oder sonstige in die Veranstaltungsabwicklung eingebundene Stellen weitergegeben werden, soweit dies erforderlich oder gesetzlich zulässig ist.
- 26.5.
Der Aussteller hat die von ihm namhaft gemachten Ansprechpersonen, Mitarbeiter und sonstigen Personen über die Datenverarbeitung durch den Veranstalter entsprechend zu informieren.
- 26.6.
Weitere Informationen zur Datenverarbeitung können in einer gesonderten Datenschutzerklärung des Veranstalters bereitgestellt werden.
27. Vertragsauflösung aus wichtigem Grund
- 27.1.
Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, wenn dem Veranstalter eine weitere Zusammenarbeit oder Teilnahme des Ausstellers nicht zumutbar ist.
- 27.2.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Aussteller a) trotz Mahnung nicht zahlt, b) nicht genehmigte Waren oder Dienstleistungen anbietet, c) behördliche Auflagen oder Sicherheitsanweisungen verletzt, d) Brandschutz-, Hygiene-, Lebensmittel- oder Jugendschutzvorgaben verletzt, e) die Standfläche unberechtigt weitergibt oder untervermietet, f) den Stand während der Öffnungszeiten nicht ordnungsgemäß betreibt, g) das Veranstaltungsgelände, Hütten oder sonstige Anlagen beschädigt, h) Müll, Abwasser, Fett, Öl oder sonstige Rückstände unsachgemäß entsorgt, i) falsche oder unvollständige Angaben in der Anmeldung macht, j) gegen wesentliche Pflichten dieser Ausstellerbedingungen verstößt, k) den Ruf, die Sicherheit oder den geordneten Ablauf der Veranstaltung gefährdet.
- 27.3.
Im Fall einer berechtigten Auflösung aus wichtigem Grund hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits bezahlter Standgebühren, soweit die Auflösung durch ihn oder ihm zurechenbare Personen schuldhaft verursacht wurde.
- 27.4.
Schadenersatz-, Kostenersatz-, Vertragsstrafen- und sonstige Ansprüche des Veranstalters bleiben unberührt.
28. Räumung und Entfernung von Gegenständen
- 28.1.
Der Aussteller ist verpflichtet, bei Vertragsende, nach Ende der Veranstaltung oder bei vorzeitiger Vertragsauflösung seine Waren, Geräte, Dekorationen, Werbemittel, Verpackungen, Abfälle und sonstigen Gegenstände innerhalb der vom Veranstalter festgelegten Frist vollständig zu entfernen.
- 28.2.
Kommt der Aussteller dieser Pflicht nicht nach, kann der Veranstalter die Entfernung, Lagerung, Entsorgung oder Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers veranlassen.
- 28.3.
Der Veranstalter haftet in diesem Zusammenhang nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
29. Vertragsstrafen und Schadenersatz
- 29.1.
Die in diesen Ausstellerbedingungen vorgesehenen Vertragsstrafen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
- 29.2.
Gegenüber Verbrauchern werden aufgrund dieser Ausstellerbedingungen keine Vertragsstrafen vereinbart. Gesetzliche Schadenersatz- und Kostenersatzansprüche des Veranstalters bleiben unberührt.
- 29.3.
Gegenüber Unternehmern werden Vertragsstrafen nur bei schuldhaften Verstößen fällig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden nachgewiesenen Schadens bleibt vorbehalten.
- 29.4.
Bereits bezahlte Vertragsstrafen werden auf einen nachgewiesenen Schaden angerechnet, soweit sie denselben Verstoß betreffen.
30. Aufrechnung und Zurückbehaltung
- 30.1.
Unternehmer sind zur Aufrechnung gegen Forderungen des Veranstalters nur berechtigt, wenn ihre Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, vom Veranstalter anerkannt oder unstrittig ist.
- 30.2.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Aufrechnungsrechte uneingeschränkt. Insbesondere bleiben Aufrechnungsrechte bei Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters, bei rechtlich zusammenhängenden Gegenforderungen sowie bei gerichtlich festgestellten oder vom Veranstalter anerkannten Gegenforderungen unberührt.
- 30.3.
Gesetzlich zustehende Zurückbehaltungsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
31. Kommunikation und Zustellungen
- 31.1.
Rechtlich relevante Erklärungen können, sofern nicht zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist, in Textform per E-Mail erfolgen.
- 31.2.
Der Aussteller ist verpflichtet, dem Veranstalter eine aktuelle E-Mail-Adresse und Telefonnummer bekanntzugeben und Änderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.
- 31.3.
Der Aussteller ist verpflichtet, Änderungen seiner bekanntgegebenen Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen. Der Zugang rechtlich relevanter Erklärungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das bloße Absenden einer E-Mail begründet keine Vermutung ihres Zugangs.
32. Schlussbestimmungen
- 32.1.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.
- 32.2.
Für Streitigkeiten mit Unternehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Teilnahmevertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, das für den Sitz des Veranstalters sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände; eine davon abweichende ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung wird nicht getroffen.
- 32.3.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform, sofern nicht zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist.
- 32.4.
Sollte eine Bestimmung dieser Ausstellerbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht Vertragsbestandteil sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Die Parteien werden sich bemühen, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
- 32.5.
Überschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und haben keinen eigenständigen Regelungsgehalt.
33. Bestätigung des Ausstellers
Der Aussteller bestätigt, dass ihm diese Allgemeinen Ausstellerbedingungen vor Vertragsabschluss zugänglich gemacht wurden und er deren Geltung entsprechend der im Anmeldeformular abgegebenen Erklärung akzeptiert hat.